Beschwerdemanagement bei BOMAG.

Hinweisgeber unterliegen einem gesetzlichen Schutz, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung an die interne Meldestelle hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Bewusste Falschmeldungen sind dementsprechend vom Hinweisgeberschutz ausgenommen und können Schadensersatzverpflichtungen für den Hinweisgeber bedeuten.

Damit dieser Schutzbereich eröffnet ist, muss die Meldung einen Sachverhalt betreffen, der dem deutschen Hinweisgeberschutzgesetz oder anderen einschlägigen Gesetzen unterfällt, also insbesondere Straftaten und schwere Ordnungswidrigkeiten im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit. Auch muss sich der Hinweis auf ein Unternehmen der BOMAG beziehen.

Arbeitsrechtliche Nachteile dürfen Hinweisgeber in diesen Fällen auch dann nicht erleiden, wenn sich ein gemeldeter Verdacht im Nachhinein als unbegründet herausstellt, sofern keine bewusste Falschmeldung vorlag.

Hinweisgebersystem.

Integraler Bestandteil unseres Anspruchs, stets exzellente Leistung zu erbringen ist es, dass wir Fehlverhalten und Regelverstöße nicht akzeptieren und bei Kenntnisnahme schnellstmöglich beheben.  Mit dem BOMAG Hinweisgeberkanal bieten wir unseren Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Kunden sowie Dritten daher die Möglichkeit, Regelverstöße in den Unternehmen der BOMAG Gruppe sicher zu melden.

Der BOMAG Hinweisgeberkanal kann zur Abgabe von Hinweisen genutzt werden, die durch das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz geschützte Rechtspositionen betreffen. Ebenso können mögliche Verstöße gegen Gesetze oder interne Richtlinien gemeldet werden, die unter den Anwendungsbereich des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes oder andere nationale Vorschriften zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie fallen.

Meldefähig sind dabei Verstöße, welche:
 

  • durch Beschäftigte der BOMAG Gruppe im Rahmen ihrer Tätigkeit für die BOMAG;
  • durch Lieferanten und Dienstleister in der Lieferkette der BOMAG


begangen wurden.

Wir gehen allen eingehenden Hinweisen verantwortungsvoll nach. Dem Hinweisgeber entsteht durch eine Meldung keinerlei Nachteil. Meldungen können mehrsprachig und auf Wunsch auch anonym erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass das Hinweisgebersystem nicht für allgemeine Beschwerden bestimmt ist. Sollten Sie im Hinblick auf die Produkte oder Dienstleistungen der BOMAG unzufrieden sein, wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Ansprechpartner im Unternehmen.

Hinweisgeber können ihre Meldungen über ein internetbasiertes Meldeportal abgeben:


Hier melden

Alternativ können Hinweisgeber ihre Meldung persönlich, telefonisch, per Brief oder per E-Mail richten an:
 

Fayat Bomag GmbH & Co. Unternehmensführung KG
Compliance
Hellerwald
56154 Boppard
Deutschland
E-Mail: compliance@bomag.com
Telefon: +49 6742100 9271

Was kann ich melden?

Gemeldet werden können Sachverhalte, welche sich auf ein Unternehmen der BOMAG beziehen und dem Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetz oder anderen einschlägigen Gesetzen unterliegen. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Verstöße im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit:

  • Strafbewehrte Verstöße (z.B. Korruption, Betrug, Diebstahl, Unterschlagung, Nötigung, Diskriminierung etc.),
  • Bußgeldbewehrte Verstöße, die eine dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienende Vorschrift verletzen,
  • Verstöße gegen Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Verstöße gegen Produktsicherheit und –konformität,
  • Verstöße gegen die Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutzverstöße,
  • Verstöße gegen den Verbraucherschutz,
  • Verstöße gegen den Schutz der Privatsphäre, den Datenschutz sowie die Informationssicherheit,
  • Fehlverhalten bezüglich ordnungsgemäßer Rechnungslegung, interner Rechnungslegungskontrollen, Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung,
  • Delikte im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen,
  • Steuerrechtliche Verstöße.
     

Bereits der Verdacht auf relevante Verstöße kann gemeldet werden. Selbst wenn dieser sich im Nachhinein als unbegründet herausstellt, drohen Hinweisgebern keinerlei Nachteile. Bewusste Falschmeldungen unterliegen jedoch nicht dem Hinweisgeberschutz und verpflichten den Hinweisgeber zu Schadenersatz.

Nicht vom Anwendungsbereich des deutschen Hinweisgeberschutzgesetz oder anderer einschlägiger Gesetze erfasste Sachverhalte sind nicht relevant und werden daher i.d.R. nicht durch uns verfolgt.

Zur Meldung von Notfällen ist das Hinweisgebersystem nicht geeignet.

Wie läuft eine Meldung ab?

Schildern Sie den Sachverhalt möglichst genau. Nennen Sie das betroffene BOMAG Unternehmen, den Bereich und die beteiligten Personen sowie Zeit und Ort des Geschehens. Ergänzen Sie, falls möglich, auch Dokumente wie Bilder, E-Mails usw., die Ihren Verdacht stützen. Sie entscheiden, welche Daten Sie angeben und ob Sie anonym bleiben möchten.

Binnen sieben Tagen nach Eingang Ihrer Meldung erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Meldung, sofern Sie Kontaktdaten hinterlassen haben. Binnen weiterer drei Monate erhalten Sie eine Rückmeldung zu dem weiteren Umgang mit Ihrer Meldung sowie den getroffenen Maßnahmen. Bitte beachten Sie, dass wir bei dieser Rückmeldung darauf achten müssen, dass ggf. noch laufende interne Untersuchungen nicht gefährdet und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Wie werden meine Daten geschützt?

Hinweise können grundsätzlich anonym abgegeben werden. Bei anonymer Abgabe eines Hinweises werden keine Daten erfasst, die Rückschlüsse auf die Identität des Hinweisgebers ermöglichen. Macht der Hinweisgeber bei anonymer Abgabe eines Hinweises selbst Angaben, die Rückschlüsse auf dessen Identität ermöglichen, werden die Angaben vertraulich behandelt.

Im Übrigen wird bei Abgabe eines Hinweises die Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen, die Rückschlüsse auf die Identität des Hinweisgebers ermöglichen, gewährleistet. Nur der jeweils zuständige Sachbearbeiter und die für die Zuteilung der Hinweise zuständige Person können einen Hinweis einsehen.

Welchen Schutz genieße ich als Hinweisgeber?

Hinweisgeber unterliegen einem gesetzlichen Schutz, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung an die interne Meldestelle hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Bewusste Falschmeldungen sind dementsprechend vom Hinweisgeberschutz ausgenommen und können Schadensersatzverpflichtungen für den Hinweisgeber bedeuten.

Damit dieser Schutzbereich eröffnet ist, muss die Meldung einen Sachverhalt betreffen, der dem deutschen Hinweisgeberschutzgesetz oder anderen einschlägigen Gesetzen unterfällt, also insbesondere Straftaten und schwere Ordnungswidrigkeiten im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit. Auch muss sich der Hinweis auf ein Unternehmen der BOMAG beziehen.

Arbeitsrechtliche Nachteile dürfen Hinweisgeber in diesen Fällen auch dann nicht erleiden, wenn sich ein gemeldeter Verdacht im Nachhinein als unbegründet herausstellt, sofern keine bewusste Falschmeldung vorlag.

Wie kann ich eine Meldung abgeben?

Ihnen stehen verschiedene Meldekanäle zur Verfügung: Sie können Ihre Meldung persönlich, über das internetbasierte Meldeportal, telefonisch, per E-Mail oder per Brief einreichen.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Für Rückfragen haben alle von diesem Q&A betroffenen Personen folgende Kontaktmöglichkeiten:

E-Mail:  compliance@bomag.com

Telefon:  +49 6742100 9271

Postalisch:  Fayat Bomag GmbH & Co. Unternehmensführungs KG
                     Compliance
                     Hellerwald
                     56154 Boppard
                     Germany

Wer kann eine hinweisgebende Person nach dem LkSG sein?

Hinweise können von allen Personen gemeldet werden, denen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten in Zusammenhang mit der Tätigkeit der BOMAG bekannt geworden sind (nachfolgend: „Hinweisgeber“). Dies sind insbesondere Betroffene von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken beziehungsweise Betroffene und Geschädigte von Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten, wie etwa Beschäftigte der BOMAG (Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigte, Leiharbeitnehmer sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind).

Zudem können Hinweisgebermeldungen durch Dritte erfolgen, die in einer beliebigen Beziehung oder in Kontakt zur BOMAG stehen und dort einen Verstoß oder Missstand beobachten, z.B. Honorarkräfte, freie Mitarbeiter, Mitarbeiter und Beschäftigte von (Unter-) Auftragnehmern, Lieferanten, Geschäftspartner und Kunden. Die Geschäftspartner der BOMAG werden angehalten, ihre Mitarbeiter, als potenziell Betroffene, über das Beschwerdesystem der BOMAG in Kenntnis zu setzen.

Auch externen, nicht direkt betroffene Personen, die in (noch) keiner Beziehung (oder keiner Beziehung mehr) zur BOMAG oder ihren unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern stehen, steht die Meldestelle für die genannten Zwecke offen.

Was kann ich melden?

Gemeldet werden können alle Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes fallen und deren Hinweisgebermeldung der Entdeckung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken sowie der Aufklärung, Minimierung und Beendigung von Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten dient.

Menschenrechtliche Risiken sind Zustände, bei denen aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:
 

  • Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei,
  • Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes und der Koalitionsfreiheit,
  • Diskriminierungsverbot,
  • Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns,
  • Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, einer Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs,
  • Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert,
  • Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte, wenn bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens gesetzliche Verbote missachtet, verletzt oder beeinträchtigt werden,
  • Verbot eines über diese Alternativen hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.


Der Verstoß gegen eines der zuvor genannten Verbote stellt eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen Pflicht i.S.d. deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes dar.

Umweltbezogene Risiken sind Zustände, bei denen aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:
 

  • Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten, der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen sowie der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen der einschlägigen Übereinkommen,
  • Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien entgegen der Bestimmung der einschlägigen Übereinkommen,
  • Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach den Regelungen der einschlägigen Übereinkommen,
  • Verbot der Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Sinne der einschlägigen Übereinkommen und europäischen Verordnungen.


Der Verstoß gegen eines der zuvor genannten Verbote stellt eine Verletzung einer umweltbezogenen Pflicht i.S.d. deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes dar. 

Die Hinweisgebermeldung eines bloßen Risikoverdachts oder eines Verstoßes ist erlaubt, wenn der Hinweisgeber hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen und dass diese Informationen einen melderelevanten Sachverhalt darstellen. Wissentlich abgegebene Falschmeldungen können jedoch geahndet werden.

Es ist nicht erforderlich, dass der Hinweisgeber für eine Hinweisgebermeldung vollständige Kenntnis oder Beweise für den Verdacht hat. Ausreichend für eine Hinweisgebermeldung ist bereits die begründete Vermutung. Das heißt: hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein entsprechender Verstoß begangen worden ist oder werden soll oder ein entsprechendes Risiko eingetreten ist oder eintreten wird.

Wie gebe ich einen Hinweis ab?

Hinweisgeber können Ihre Meldungen über ein internetbasiertes Meldeportal abgeben:
 

Hier melden

Wird mein Hinweis vertraulich behandelt?

Die vertrauliche Behandlung aller Hinweise und Daten durch die Meldestelle wird zu jeder Zeit und in jedem Bearbeitungsschritt sichergestellt. Dies betrifft insbesondere die Identität und die personenbezogenen Daten des Hinweisgebers sowie der von dem Hinweis betroffenen Person(en). Nur einzelne, zuvor festgelegte, befugte und zum vertrauensvollen Umgang verpflichtete Personen haben Zugriff auf eingehende Hinweisgebermeldungen und Informationen über die Bearbeitung der Hinweisgebermeldung beziehungsweise Folgemaßnahmen.

Betrifft die Hinweisgebermeldung nicht die BOMAG, sondern ein anderes Unternehmen der BOMAG-Gruppe oder eine andere Organisationseinheit, kann das Unternehmen die Inhalte der Hinweisgebermeldung und die Ergebnisse der weiteren Aufklärung des Sachverhalts an dieses Unternehmen oder an diese Organisationseinheit zur weiteren Bearbeitung der Hinweisgebermeldung weitergeben.

An wen kann ich mich bei Rückfragen melden?

Folgende Kontaktmöglichkeiten stehen Ihnen zur Auswahl:


E-Mail:         compliance@bomag.com
Telefon:       +49 6742100 9271
Postalisch:  FAYAT BOMAG GmbH & Co. Unternehmensführungs KG
                     Compliance
                     Hellerwald
                     56154 Boppard
                     Germany

Folgende Kontaktmöglichkeiten stehen Ihnen zur Auswahl:


E-Mail:         compliance@bomag.com
Telefon:       +49 6742100 9271
Postalisch:  FAYAT BOMAG GmbH & Co. Unternehmensführungs KG
                     Compliance
                     Hellerwald
                     56154 Boppard
                     Germany
 

Ihnen stehen verschiedene Meldekanäle zur Verfügung: Sie können Ihre Meldung persönlich, über das internetbasierte Meldeportal, telefonisch, per E-Mail oder per Brief einreichen.